Verordnungen über die Entschädigung der Bürgermeister
Verordnungen nach des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.
