*) Übergangsbestimmung für den Landeshauptmann
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 3/1997, heranzuziehen ist.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) im Hinblick auf die Erhöhung des Ruhebezuges;
b) bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges vor dem vollendeten 65. Lebensjahr;
c) im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag.
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 82b, 85a bis 85d und 88 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009
Beachte: Die Wortfolge „das Pflegegeld und“ im Abs. 2 lit. a ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
