Versorgungsbezug
. Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
2. bei einem Vollwaisen 36 vH,
3. bei einem Halbwaisen 24 vH
des im vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.
