Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Länder Niederösterreich und Burgenland, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, vereinbaren, die Vereinbarung gemäß über die Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission einvernehmlich aufzulösen.