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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 12/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Die Länder Niederösterreich und Burgenland, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Länder Niederösterreich und Burgenland, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, vereinbaren, die Vereinbarung gemäß über die Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission einvernehmlich aufzulösen.

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Länder Niederösterreich und Burgenland dem Verwahrer schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(2) Der Verwahrer hat die Auflösung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Der Burgenländische Landtag hat diese Vereinbarung am 13. Juli 1995 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem am 24. Dezember 1995 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.