Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:

Gewerbe

Tätigkeit

 

Zeitraum (und Ort)

1.

Bäcker

 

Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung

 

in der dafür unbedingt notwendigen Zeit

 

 

 

 

 

 

2.

Fleischer

 

Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung

 

in der dafür unbedingt notwendigen Zeit

 

 

 

 

 

 

3.

Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler

 

Herstellung von Blumengebinden und dergleichen

 

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

4.

Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure

 

Gewerbeausübung

 

von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.