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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 7005/1-5

Änderung

LGBl. 7005/1-1

LGBl. 7005/1-2

LGBl. 7005/1-3

LGBl. 7005/1-4

LGBl. 7005/1-5

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2003 aufgrund des des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl.Nr. 129/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, verordnet:

An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:

Gewerbe

Tätigkeit

 

Zeitraum (und Ort)

1.

Bäcker

 

Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung

 

in der dafür unbedingt notwendigen Zeit

 

 

 

 

 

 

2.

Fleischer

 

Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung

 

in der dafür unbedingt notwendigen Zeit

 

 

 

 

 

 

3.

Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler

 

Herstellung von Blumengebinden und dergleichen

 

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

4.

Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure

 

Gewerbeausübung

 

von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.