7. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
