Strafbestimmungen
. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmungen
. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.