Behördenzuständigkeit
. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Behördenzuständigkeit
. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.