Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rücklagen

Zuführungen zu Rücklagen bzw. Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen sind der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde zu legen. Zweckgebundene Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung nicht verausgabt werden, sind bis zur Auflösung als Rücklagen zu behandeln.