Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:

a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten

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b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute

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c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute

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d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden

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e) Feuerwehreinsatz:

Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden

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