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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 34/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 60/2003, wird verordnet:

. Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:

a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten

Abbildung aus dem RIS-Dokument

b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute

Abbildung aus dem RIS-Dokument

c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute

Abbildung aus dem RIS-Dokument

d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden

Abbildung aus dem RIS-Dokument

e) Feuerwehreinsatz:

Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden

Abbildung aus dem RIS-Dokument

. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.