*) Strafbestimmungen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) den Bestimmungen der , 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 bis 4, 6 Abs. 3 und 5 bis 7, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, 16 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19, 20 Abs. 2, 3 und 4, 22, 23 Abs. 1, 24, 25, 26 Abs. 1, 3 und 4, 37a Abs. 3, 5 und 6 (in Verbindung mit 56 Abs. 1), 53, 54, 55, 56 Abs. 1, 58, 59, 60, 61 und 62 (in Verbindung mit 56 Abs. 1) oder den aufgrund der , 21 und 27 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
b) Entscheidungen nach zuwiderhandelt oder eine nach den , 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 7 lit. b und 26 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt,
c) gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung () gröblich verstößt,
d) als privater Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Verfügungen nach und 6 in Verbindung mit den sowie 57 Abs. 2 und 3 nicht befolgt,
e) als Betreiber einer privaten Urnenstätte Entscheidungen nach den oder 61 zuwiderhandelt oder Verfügungen nach (in Verbindung mit den und 57 Abs. 2 und 3) nicht befolgt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlich der in Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 58/2001, 43/2009, 44/2013, 78/2017
