4. Abschnitt Konfessionelle Bestattungsanlagen
Allgemeines
Für Bestattungsanlagen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlagen) - in diesem Abschnitt kurz Bestattungsanlagen genannt - gelten sinngemäß die Bestimmungen der , 6 und 7, 29 Abs. 2, 3 und 5 sowie 33. Bei Friedhöfen, die ausschließlich der Bestattung der Mitglieder eines Ordens, einer Kongregation oder ähnlichen religiösen Einrichtung dienen, findet der keine Anwendung.
