Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Befahren des zum Bundeslande Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.

(2) Ausgenommen sind

a) Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie und des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie Wasserfahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen;

b) Wasserfahrzeuge mit Viertaktmotoren, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Schiffahrt dienen;

c) Wasserfahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen.

(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.