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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 8720/2-1

Änderung

8720/2-1

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, verordnet:

(1) Das Befahren des zum Bundeslande Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.

(2) Ausgenommen sind

a) Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie und des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie Wasserfahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen;

b) Wasserfahrzeuge mit Viertaktmotoren, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Schiffahrt dienen;

c) Wasserfahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen.

(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(entfällt)

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.