Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesetzlicher Schulerhalter

(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land.