Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstausweis

(1) Der Dienstausweis hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Dienstausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86×54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

(3) Das Land Tirol hat die Vergebührung des Dienstausweises vorzunehmen.

(4) Der Dienstausweis nach der Verordnung LGBl. Nr. 16/1978 ist spätestens bis zum 1. Jänner 2006 gegen den neuen Dienstausweis auszutauschen. Er bleibt bis zum Zeitpunkt des Austausches gültig.