8. Abschnitt
Schulungsprogramm
Inhalt des Schulungsprogramms
(1) Das Schulungsprogramm dient der Auffrischung und Ergänzung der für den Dienst als Bergwächter notwendigen rechtlichen und naturkundlichen Kenntnisse.
(2) Das Schulungsprogramm hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche in Grundzügen zu umfassen.
