Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungen für anstaltsfremde Zwecke

Leistungen für anstaltsfremde Zwecke (nicht medizinische Lieferungen und Leistungen nach außen) sollen kostendeckend verrechnet werden. Ist dies nicht der Fall, sind Abgänge oder Überschüsse aus diesen Leistungen aus dem Betriebsergebnis auszuscheiden.