Leistungen für anstaltsfremde Zwecke
Leistungen für anstaltsfremde Zwecke (nicht medizinische Lieferungen und Leistungen nach außen) sollen kostendeckend verrechnet werden. Ist dies nicht der Fall, sind Abgänge oder Überschüsse aus diesen Leistungen aus dem Betriebsergebnis auszuscheiden.
