Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltungskostenbeiträge

(1) Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen als Betriebsausgaben anerkannt.

(2) Unter zentralen Leistungen werden verstanden:

1. zentrale Verwaltung und Wirtschaftsführung (einschließlich rechtliche Betreuung und zentraler Einkauf);

2. Personalverwaltung;

3. technische Betreuung der Krankenanstalt betreffend den Betriebsaufwand (Instandhaltung);

4. zentrales Rechnungswesen (einschließlich EDV).