Aufstockungsbetrag
(1) Bei Organisationseinheiten, deren durchschnittlicher Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter dem errechneten Mindestpunktewert liegt, wird der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Werten berechnet und mit der endgültigen Abteilungs-Punktezahl von Dezember des Vorjahres multipliziert.
(2) Die gemäß Abs. 1 errechneten Produkte sind in Prozentsätze der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres umzurechnen.
(3) Jeder Organisationseinheit ist von der Aufstockungsmasse des laufenden Kalenderjahres der für sie gemäß Abs. 2 errechnete Prozentsatz monatlich zuzuführen (Aufstockungsbetrag).
