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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet:

Mindestpunktewert

Die Höhe des Mindestpunktewertes sowie die Prozentanteile an der Aufstockungsmasse gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 KALG sind jährlich neu zu berechnen.

Der Mindestpunktewert ist folgendermaßen zu berechnen:

1. Die Organisationseinheiten werden nach der Höhe ihrer durchschnittlichen Abteilungs-Punktewerte des letzten Kalen­derjahres (nach Abzug der tatsächlich erfolgten Mindestpunktewertaufstockung) gereiht.

2. Von der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres wird jene Geldsumme abgezogen, die der Organisationseinheit mit dem niedrigsten durchschnittlichen Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres zugeführt werden müßte, um sie auf das Niveau des nächsthöchsten durchschnittlichen Abteilungs-Punktewertes zu bringen, wodurch ein gemein­sames niedrigstes Wertniveau dieser beiden Organisationseinheiten entsteht.

3. Dann wird von den Geldmitteln der Aufstockungsmasse so viel abgezogen, wie den beiden Organisationseinheiten mit dem nunmehr gemeinsam niedrigsten Wertniveau zugeführt werden müßte, um sie auf das Wertniveau des nächst­höchsten durchschnittlichen Abteilungs-Punktewertes zu bringen, wodurch ein gemeinsames niedrigstes Wertniveau dieser drei Organisationseinheiten entsteht.

4. Diese Auffüllungsschritte werden so lange wiederholt, bis die Mittel der Aufstockungsmasse aufgebraucht sind.

5. Jenes gemeinsame höchste Wertniveau, das auf diese Weise erreicht werden kann, ist der errechnete Mindestpunktewert.

Aufstockungsbetrag

(1) Bei Organisationseinheiten, deren durchschnittlicher Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter dem errech­neten Mindestpunktewert liegt, wird der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Werten berechnet und mit der endgültigen Abteilungs-Punktezahl von Dezember des Vorjahres multipliziert.

(2) Die gemäß Abs. 1 errechneten Produkte sind in Prozentsätze der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres umzu­rechnen.

(3) Jeder Organisationseinheit ist von der Aufstockungsmasse des laufenden Kalenderjahres der für sie gemäß Abs. 2 errech­nete Prozentsatz monatlich zuzuführen (Aufstockungsbetrag).

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.