Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabe- und Haftpflicht

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Benützungsberechtigte verpflichtet.

(2) Mehrere an der Benützung beteiligte Unternehmen sind zur ungeteilten Hand abgabepflichtig (Gesamtschuldner).