Abgabe- und Haftpflicht
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Benützungsberechtigte verpflichtet.
(2) Mehrere an der Benützung beteiligte Unternehmen sind zur ungeteilten Hand abgabepflichtig (Gesamtschuldner).
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgabe- und Haftpflicht
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Benützungsberechtigte verpflichtet.
(2) Mehrere an der Benützung beteiligte Unternehmen sind zur ungeteilten Hand abgabepflichtig (Gesamtschuldner).