Höhe der Abgabe
Die Abgabe darf 3 v. H. der Bruttoeinnahmen des Versorgungsunternehmens im Gemeindegebiet nicht übersteigen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Höhe der Abgabe
Die Abgabe darf 3 v. H. der Bruttoeinnahmen des Versorgungsunternehmens im Gemeindegebiet nicht übersteigen.