Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.