Anzeigepflicht
Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Anzeigepflicht
Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.