Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 27/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird verordnet:

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Nelkenwicklern.

Begriffsbestimmungen

Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubane Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).

Anzeigepflicht

Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.

Schutzmaßnahmen

(1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.

(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, daß die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen.

Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.