Untersuchung
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen gemäß angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
