Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Überwachung

(1) Zur leichteren Feststellung eines Auftretens des Schadorganismus sind in potentiell befallsgefährdeten Gebieten von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Behörde dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) eines Grundstückes anzuordnen.

(2) In Befallszonen gemäß ist unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten eine verstärkte Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst durchzuführen.