Die Abgabe von Reagenten hat der Besitzer der Bezirkshauptmannschaft unter Angabe des Nationales und der Ohrmarkennummer des Tieres sowie des Namens und des Wohnortes des Käufers innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Abgabe von Reagenten hat der Besitzer der Bezirkshauptmannschaft unter Angabe des Nationales und der Ohrmarkennummer des Tieres sowie des Namens und des Wohnortes des Käufers innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben.