Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Abgabe von Reagenten hat der Besitzer der Bezirkshauptmannschaft unter Angabe des Nationales und der Ohrmarkennummer des Tieres sowie des Namens und des Wohnortes des Käufers innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben.