Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jedes Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe bei den im genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen (z. B. Rundknospen), die auf den Befall durch diesen Schädling hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.