Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflicht

Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von der/dem Verfügungsberechtigten unverzüglich der Behörde anzuzeigen.