Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichte

(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

1. die Einzelheiten betreffend der Festlegung, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß untersucht wurden,

2. die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß durchgeführt wurden,

3. die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z 4.2 der Ringfäule-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.

(2) Die Landesregierung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über

1. jede Kontaminationserklärung gemäß ,

2. die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß und

3. die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1, 5. Gedankenstrich der Ringfäule-Richtlinie zu unterrichten. Die Unterrichtung gemäß Z 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z 3 der Ringfäule-Richtlinie zu enthalten.

(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 und Artikel 5 der Ringfäule-Richtlinie vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt werden.