Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist unbeschadet des § 5 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz verboten.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist unbeschadet des § 5 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz verboten.