Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des die Bundesregierung;

3. hinsichtlich des die Bundesregierung;

4. hinsichtlich der und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024)

6. hinsichtlich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

7. hinsichtlich des (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.

8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.