. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)