Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Bezüge

. (1) Die Bezüge betragen für

1. den Bundespräsidenten 280%,

2. den Bundeskanzler 250%,

3. den Vizekanzler

a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,

4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5. einen Bundesminister 200%,

6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,

7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,

8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,

9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,

10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,

11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,

12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,

(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)

14. den Präsidenten des Bundesrates 100%,

15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,

16. einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,

17. ein Mitglied des Bundesrates 50%

des Ausgangsbetrages nach .

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.