Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei sprengseismischen Messungen

. Die Sicherheitsabstände der Vibrationspunkte und Schussbohrlöcher zu fremden Sachen sind so zu bemessen, dass diese durch die Vibrationen oder durch die Sprengwirkung nicht beschädigt werden können.