Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

. (1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:

1. Verwendung von offenem Feuer jeder Art,

2. Rauchen,

3. sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.

Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.