Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorruhestandsgeld

. (1) Der nach karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

1. 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

2. 75% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Nach karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des des Einkommensteuergesetzes 1988.