Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 2

Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Persönlicher Anwendungsbereich

. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.