Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.