Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung des APG

. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach , e und g ASVG zu erfassen ist. ist nicht anzuwenden. Die in (, ) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3. ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1. eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den , und ,

2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach einer Schwerarbeitspension nach bzw. und

3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach einer Korridorpension nach .

(5) ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

(6) ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.