Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausmaß des Ruhegenusses

. (1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.