Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. seiner durch Bescheid ausgesprochenen Einleitungspflicht gemäß nicht nachkommt;
2. eine durch Bescheid vorgeschriebene, der Vorreinigung von Abwässern dienende Anlage nicht ordnungsgemäß betreibt oder entgegen dem vorletzter und letzter Satz Abwässer in die Kanalisationsanlage einleitet;
3. ohne Bewilligung gemäß eine Verbindung zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgungsanlage im Bereich von Bauten herstellt oder herstellen lässt; oder
4. baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Anlagen entgegen errichtet.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
