Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.