Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 41/2022

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend und , tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.

(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2022