*) Bauprodukte
(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
a) Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE ( Bauproduktegesetz) angeführt sind, die Voraussetzungen des Bauproduktegesetz erfüllen;
b) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA ( Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen nach Bauproduktegesetz erfüllen;
c) Bauprodukte, für die eine bautechnische Zulassung ( Bauproduktegesetz) erteilt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2014
