Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Mindestabstände

(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

a) ein Gebäude 3 m;

b) ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:

a) kleine Gebäude nach bis c;

b) Gebäudeteile nach und c.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:

a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:

a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.

(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015